Nach § 1168 Abs 1 ABGB ist der Unternehmer bei Abbestellung des Werks berechtigt, den - nach Anrechnung des Ersparten oder anderweitig Erworbenen - eingeschränkten vertraglichen Werklohn zu fordern. Er muss die Anrechnung aber nicht von sich aus vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer von sich aus einen gewissen Abzug vornimmt und der Besteller behauptet, dieser habe sich mehr erspart.