Hat eine Person aufgrund von im Rahmen einer Unterbringung iSd § 1 Abs 1 HOG erlittener Gewalt Anspruch auf Schadenersatz gegen Schädiger, so steht dies dem Anspruch auf Heimopferrente nach § 1 HOG nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person den Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht hat und ob sie aus dem Titel des Schadenersatzes Leistungen erhalten hat oder nicht.