Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO ist der RevRek grundsätzlich auch im Ex-Verfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene B zur Gänze bestätigt wurde. Dies gilt auch für die Ex nach § 351 EO und - nach geänderter Rsp - ebenso für jene nach § 350 EO.
3 Ob 100/22k