Aus der Einordnung in den siebenten Abschnitt des BT des StGB folgt, dass auch der Tatbestand des § 178 StGB das Herbeiführen einer Gefahrensituation verlangt (vgl dazu auch die Überschrift des § 178 StGB "Gefährdung von Menschen"). Die im Tatbestand beschriebene Gefahr ist jene der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen. Die Strafbarkeit ist an die objektive Bedingung geknüpft, dass die Krankheit ihrer Art nach, dh, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, womit sich der Vorsatz nicht auf die Anzeige- oder Meldepflicht beziehen muss. Bezweckt wird, die Bevölkerung vor den Gefahren einer Ansteckung mit bestimmten übertragbaren Krankheiten zu schützen. Das bedeutet, die im Tatbestand beschriebene (Verbreitungs-)Gefahr muss zwar nicht tatsächlich eintreten, die Tathandlung muss aber typischerweise geeignet sein, sie herbeizuführen. Die Frage nach dieser Eignung ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und ist vom Gericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung logisch vorgelagert ist aber die - auf der Feststellungsebene angesiedelte - Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, also einer solchen, bei der ein Krankheitserreger unmittelbar oder mittelbar von einem Individuum auf ein anderes übergehen kann. Um überhaupt in die Eignungsprüfung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Gericht daher jeweils fallbezogen das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers feststellen.