Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis nach Klärung strittiger Rechtsbeziehungen besteht. Bei einer negativen Feststellungsklage besteht das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts immer dann, wenn der Bekl ein solches Recht zu haben behauptet. Es genügt dazu eine den Kl belastende fälschliche Berühmung und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung seiner Rechtsstellung.