Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts wahrzunehmen.
1 Ob 227/20v
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts wahrzunehmen.
1 Ob 227/20v
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.