Der Auskunftsanspruch gem § 18 Abs 4 ECG gilt nach dem Gesetzeswortlaut gegenüber den in § 16 ECG genannten Diensteanbietern, sohin gegenüber Host-Providern. Ob der Anbieter eines Webmail-Dienstes als Host-Provider zu qualifizieren ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung. Selbst unter der Annahme, dass ein Web-Mail-Anbieter nicht dem Haftungsregime des § 16 ECG, sondern dem des § 13 ECG unterworfen wäre, ist nämlich die analoge Anwendung des § 18 Abs 4 ECG geboten. (FN 1)