Bei der Anrechnung der Vordienstzeiten eines Lehrers dürfen die Schulferien auch nicht tw mit der Begründung, diese seien viel länger als das "normale Urlaubsausmaß", abgezogen werden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist eine Aliquotierung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Schuljahr vorzunehmen.
8 Ob A 97/20b