§ 30 UStG
Wenn die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung (hier: von Umsätzen aus Vermietung) nicht auf einer Gesetzesänderung beruht, sondern auf einem Erwerb des Hauses, der zu einem Eintritt des Käufers in den Mietvertrag geführt hat, dann hat ein Ausgleich nach § 30 Abs 1 UStG zugunsten des Vermieters nicht stattzufinden.