Zwischen den Bestimmungen § 1319a ABGB und § 1319 ABGB besteht Anspruchskonkurrenz, wenn ein auf einem Weg aufgeführtes Werk nicht zugleich eine im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB ist, somit nicht dem Verkehr dient, sondern diesen nach seiner Zweckbestimmung hindert. Die Haftung des Straßenerhalters für eine Polleranlage, deren Zweck in der Absperrung der Fußgängerzone für den zweispurigen Verkehr liegt, ist daher nach § 1319 ABGB zu beurteilen.