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Keine Haftung der Fluglinie für Sturz im Hotel

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2021/49ÖJZ 2021, 349 - 350 Heft 7 v. 29.3.2021

Da ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nach der FluggastrechteVO bei Annullierung eines Flugs Unterstützungsleistungen zu erbringen hat, zwar zum unentgeltlichen Anbieten der Hotelunterkunft, nicht aber zur Unterbringung als solcher verpflichtet ist, muss es sich das Verhalten der Hotelmitarbeiter nicht nach § 1313a ABGB zurechnen lassen.

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