Da ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nach der FluggastrechteVO bei Annullierung eines Flugs Unterstützungsleistungen zu erbringen hat, zwar zum unentgeltlichen Anbieten der Hotelunterkunft, nicht aber zur Unterbringung als solcher verpflichtet ist, muss es sich das Verhalten der Hotelmitarbeiter nicht nach § 1313a ABGB zurechnen lassen.
17 Ob 13/20s