Die Begründung neuer Reallasten ist nicht ausgeschlossen, aber um eine Verdinglichung von Verpflichtungen beliebigen Inhalts zu vermeiden, wird dafür eine Bezugnahme auf historische Vorbilder gefordert. Steht die Verpflichtung nicht im Zusammenhang mit dem Ertrag der Liegenschaft, so ist eine Reallast grundsätzlich nur anzunehmen, wenn sie Versorgungscharakter hat.
5 Ob 145/20i