Wurde bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts die wiederholte Suchtmitteldelinquenz massiv nach außen hin sichtbar, muss das Verhalten des Mieters als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG qualifiziert werden.
9 Ob 41/20z
Wurde bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts die wiederholte Suchtmitteldelinquenz massiv nach außen hin sichtbar, muss das Verhalten des Mieters als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG qualifiziert werden.
9 Ob 41/20z