Die in den §§ 1114 f ABGB, § 569 ZPO aufgestellte Vermutung über die (stillschweigende) Erneuerung des Bestandvertrags wird durch jeden Vorgang widerlegt, durch den ein Vertragspartner seinen Willen, die stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare eindeutige Erklärungen oder Handlungen deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ob ein Neuabschluss oder eine Erneuerung des Bestandvertrags zustande gekommen ist, kann nicht aus § 575 ZPO abgeleitet werden.