Art 3 Nr 10 VO 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine in den Motorsteuerungsrechner integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein "Konstruktionsteil" iS dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert. Unter den Begriff "Emissionskontrollsystem" fallen sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, dh nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen - wie mit dem System zur Abgasrückführung - die Emissionen im Vorhinein, dh bei ihrer Entstehung, verringert werden. Eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, stellt eine "Abschalteinrichtung" iS dieser Bestimmung dar, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Eine solche Abschalteinrichtung kann nicht unter die Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen nach Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007 fallen, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.