Die Wertung einer Aufforderung an das Tatopfer, die im Rahmen der Verteidigung gesetzten Tätlichkeiten zu beenden, und die Ausnützung des damit vermittelten Eindrucks einer bereinigten Situation zu einem neuerlichen, Verletzungsfolgen iSd §§ 84 Abs 1, 85 Abs 1 Z 1 StGB herbeiführenden Angriff als erschwerend ist zulässig.
14 Os 92/20s