Die Rechtsfolge des Amtsverlusts kann nur Beamte im dienstrechtlichen Sinn, nicht einen Beliehenen treffen.
14 Os 89/20z
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Rechtsfolge des Amtsverlusts kann nur Beamte im dienstrechtlichen Sinn, nicht einen Beliehenen treffen.
14 Os 89/20z
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.