§§ 782, 783 ABGB (§§ 789, 792 ABGB)
Eine Schenkung ist bei der Berechnung der Verlassenschaft nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Abzustellen ist dabei auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung.