§ 15 Abs 1 AusG
Nach dem Ausschreibungsgesetz hat der Bewerber zwar keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz, der Schutzzweck der Norm kann aber zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.