§ 3 MRG trifft im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung als die in diesem Umfang verdrängte Norm des § 1096 ABGB. Voraussetzung für die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG ist, dass die Gesundheitsgefährdung "vom Mietgegenstand selbst" ausgeht; von außen eindringende Gefahren (hier: anfliegende Tauben) lösen daher keine Erhaltungspflicht aus.