Am 11. 12. 2020 hat der VfGH in einem bemerkenswerten Erkenntnis, das wohl einen Meilenstein in der österreichischen Geschichte des Strafrechts darstellt, § 78 StGB in der Handlungsalternative des Hilfeleistens als verfassungswidrig aufgehoben. Soweit die Individualbeschwerde auch die Verfassungswidrigkeit des § 77 StGB geltend gemacht hatte, wurde sie allerdings zurückgewiesen. In diesem Beitrag werden die Entscheidungsgründe des VfGH bezüglich der Aufhebung des § 78 StGB erörtert sowie Überlegungen hinsichtlich möglicher Folgen dieses Erkenntnisses für § 77 StGB angestellt.