§ 30 Abs 3 MRG
Die Sperrfrist nach § 30 Abs 3 Satz 2 MRG ist nach stRsp in teleologischer Reduktion des Gesetzeswortlauts dann nicht anzuwenden, wenn bereits der Rechtsvorgänger des Kündigenden den angemeldeten Eigenbedarf hätte geltend machen können.