Der vorzeitige Austritt eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis wegen Entgeltvorenthaltung kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände auch trotz Zahlung des ausstehenden Entgelts erst nach Ablauf der vom Dienstnehmer gesetzten Nachfrist unberechtigt sein.
9 Ob A 31/20d