Die notwendige Publizität für eine Sicherungszession ist allein durch Ersichtlichmachen der Abtretung auf der Offenen-Posten-Liste nicht gegeben, wenn sie nicht auch zusätzlich bei den Kundenkonten vermerkt wurde. Die Frage, ob eine Drittschuldnerverständigung hinreichend deutlich ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten.
17 Ob 9/20b