Ein Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) kann eine Eigentumsfreiheitsklage nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erheben. Stellt sich heraus, dass der EigentumsfreiheitsKl der Nutzung (konkludent) zugestimmt hatte, so liegt kein unberechtigter Eingriff in sein Eigentum vor.
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