§ 588 ZPO (§ 594 ZPO)
Die Durchführung einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz bildet im Schiedsverfahren auch dann keinen Ablehnungsgrund, wenn sich eine Partei dagegen ausgesprochen hat.
Eine negative, nonverbale Reaktion ("Augenrollen") des Richters auf ein Vorbringen der Partei deckt nicht die Schlussfolgerung, dass dieser deshalb befangen sei.