Wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Spruchpraxis gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt (RA) kein Vorwurf gemacht werden, wenn sein an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rsp nicht geteilt wird (hier: Auslegung einer Disziplinarordnung). Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht stellt in diesem Fall daher auch bei objektiver Unrichtigkeit keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar.
6 Ob 95/21w