Die drohende Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Ex zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen und von Duldungen und Unterlassungen idR keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Ex drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gem § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind. Die möglichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie machen einen aus dem Vollzug einer verhängten Geldstrafe drohenden unersetzlichen oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil nicht offenkundig.