§ 364a ABGB steht der Immissionsabwehrklage (Unterlassungsklage) des Nachbarn nach § 364 Abs 2 ABGB (auch dann) nicht entgegen, wenn das Verhalten der Gäste des Lokals des Bekl außerhalb der Betriebsanlage bei der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung außer Betracht geblieben ist. Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist - als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage - grundsätzlich nicht verjährbar.