Als "Dienstzeiten" iSd § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen, also auch Zeiten des Dienstnehmers als Arbeiter.
9 Ob A 72/21k
Als "Dienstzeiten" iSd § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen, also auch Zeiten des Dienstnehmers als Arbeiter.
9 Ob A 72/21k