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Strafschärfung bei Rückfall

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/150ÖJZ 2021, 1052 - 1053 Heft 22 v. 15.11.2021

§ 39 StGB

§ 39 StGB, der seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I 2019/105, am 1. 1. 2020 einen bei qualifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen normiert, hat keine Auswirkung auf die Subsumtion. Er verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die Strafrahmen, indem er die Möglichkeit der Strafschärfung an schuldunabhängige Umstände knüpft.

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