§ 16 MRG
Lärmbelastung bildet ein Lagekriterium iSd § 16 Abs 2 Z 3 MRG und betrifft das Wohnhaus und dessen Umgebung. Davon unabhängig ist die Lärmbelastung der konkreten Wohnung, die einen Abschlag iSd § 16 Abs 2 Z 1 MRG begründen oder deren Fehlen einen Zuschlag rechtfertigen kann. Ein Verbot einer "Doppelverwertung" der Lärmbeeinträchtigung gibt es in diesem Zusammenhang nicht.