§ 363a StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO; Art 6 Abs 1 MRK)
Mit Erneuerungsantrag können auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Begründungsmängel aufgezeigt und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen geweckt werden.