§ 292 ZPO gilt auch für den "hybriden Rückschein". Der Wortlaut des § 292 Abs 2 ZPO ist im Zustellwesen einschränkend als Gegenbeweis und nicht als Beweis des Gegenteils auszulegen. Für die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung reicht es aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben.
4 Ob 90/21w