Die Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB greift nicht nur bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, sondern wird von der Rsp allgemein auf die Rückforderung zweckverfehlender Leistungen nach Wegfall des Leistungsgrundes angewandt. Die Fälligkeit solcher Ansprüche hat zur Voraussetzung, dass objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung seiner Erwartung vom Leistungserbringer nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg, etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Bekl, nicht erreicht werden kann.