§§ 3, 27 ff IO
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Verfügung über die Masse entzogen; sämtliche Rechtshandlungen, die sich auf die Masse auswirken, sind - relativ, nämlich gegenüber den Gläubigern - unwirksam. Für diese Unwirksamkeitist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.