§ 178 Abs 2 StPO (§ 9 Abs 2, § 173 Abs 1, § 177 Abs 1 StPO; § 2 Abs 1 GRBG; Art 5 Abs 3 MRK; Art 5 Abs 1 PersFrG)
Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gem § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 Satz 2 MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben.