§ 1318 ABGB
Der Mieter eines Geschäftslokals kann Verdienstentgang für den aus der deliktischen Beschädigung resultierenden Schaden begehren. Für die Haftung nach § 1318 ABGB ist die rechtliche und faktische Möglichkeit des Inhabers eines (Wohn-)raums, auf die Gefahrenquelle einzuwirken, entscheidend.