§ 16 ABGB; §§ 77, 78 UrhG
Der in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzte hat keinen im Zivilrechtsweg selbständig durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Verletzer die Vorlage der rechtswidrig erlangten Lichtbilder, Film- und/oder Tonaufzeichnungen in einem Gerichtsverfahren unterlässt.