§ 105 ArbVG
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gem § 105 ArbVG abhängig gemacht werden.
9 Ob A 9/21w
§ 105 ArbVG
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gem § 105 ArbVG abhängig gemacht werden.
9 Ob A 9/21w