§ 879 Abs 3 ABGB
Eine in einem Dienstvertrag enthaltene Schlichtungsklausel, die nur den Arbeitnehmer, nicht aber auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und die zudem keine Regelung hinsichtlich der Kostentragung enthält, ist für den Arbeitnehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig.