Art 7.1.4 ARB 2006
Der Risikoausschluss des Art 7.1.4 ARB 2006 bezweckt, keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risken zu gewähren, die sich im Gefolge eines außergewöhnlichen Ereignisses verwirklichen, das überdies behördliche Maßnahmen gegen eine größere Anzahl von Personen erfordert.