Der Beschuldigte kann mit einem Antrag nach § 108 Abs 1 Z 1 StPO (FN ) die gerichtliche Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durchsetzen, wenn die Tat, derer er verdächtig ist, nicht strafbar oder die Verfolgung sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. In der richterlichen Praxis wird ein solcher Einstellungsantrag bisweilen mit der Begründung abgewiesen, dass die Straflosigkeit oder fehlende Verfolgbarkeit nicht feststünde, weil sich die Begründung des Antrags auf Rechtsfragen stützt, zu denen es noch keine höchstgerichtliche Rsp gibt. Das wirft die Frage auf, ob das über den Einstellungsantrag entscheidende Gericht hierdurch seine Begründungspflicht verletzt. Ist dies der Fall, stellt sich die Folgefrage, wie der Beschuldigte eine solche Verletzung prozessual geltend machen kann.