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Teilderogation durch das neue Gewährleistungsrecht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/60ÖJZ 2020, 379 Heft 8 v. 14.4.2020

Durch das GewRÄG (BGBl I 2001/48) wurde den §§ 1048, 1049 Satz 1 ABGB hinsichtlich nachträglicher Verschlechterungen der Kaufsache insoweit derogiert, als bereits eine nicht bloß geringfügige Wertminderung des Kaufgegenstands (hier: Widmungsänderung der Liegenschaft) zwischen Vertragsschluss und Übergabe zur Wandlung berechtigt.

6 Ob 97/19m

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