Die [beschränkte] RM-Legitimation der Angehörigen "im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters" gilt nach § 127 Abs 3 [iVm] § 128 Abs 1 AußStrG auch dann, wenn das ErstG einen [richtig:] "Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung" abweist.
7 Ob 136/19d