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Leitungswasserschaden bleibt - trotz diesbzgl Vertragsergänzung (= Einwandverzichtsklausel) - ungedeckt

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2020/37ÖJZ 2020, 230 - 231 Heft 5 v. 2.3.2020

Der Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit gem Art 10.1 ABS (wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens [Versicherungsfalls]) findet keine Anwendung auf die vorbeugende (gefahrenmindernde) Obliegenheit gem Art 6.2 AWB [2012] iVm Art 3 ABS [2012], wonach wasserführende Leitungen (der Haupthahn) während der Dauer des Unbewohntseins abgesperrt zu halten sind (ist), wenn Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen werden.

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