Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht nach § 587 ZPO sind Gültigkeit und Umfang der behaupteten Schiedsvereinbarung als Vorfrage zu prüfen. Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat keine Bindungswirkung in Bezug auf die Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts. Aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung im Bestellungsverfahren nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist.