Soweit eine "Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel" (hier: Art 6.3 AUVB 1999) den kategorischen Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge in der (privaten) Unfallversicherung (kurz: UV) vorsieht, verstößt sie gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist unwirksam.
7 Ob 113/19x