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Rangeleien auf der Badeinsel als spielerisch-sportliche Betätigung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2020/164ÖJZ 2020, 1038 - 1039 Heft 22 v. 16.11.2020

Hat sich der Verletzte aktiv an Rangeleien mit anderen Kindern beteiligt, wobei sich diese zum Spaß jeweils wechselseitig in das Wasser geschubst haben, dann muss er das mit dieser spielerischen Sportausübung verbundene Risiko auf sich nehmen.

8 Ob 51/20p

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