Die - für die Ersitzung erforderliche - Redlichkeit des Besitzers fehlt, wenn er auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts zustande, sondern erst, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.